Liebe Vereinsmitglieder,

die Corona – Pandemie wird es uns voraussichtlich nicht möglich machen eine Präsenzjahreshauptversammlung abzuhalten. Gemäß Satzung müssten wir diese im 1 Quartal, also bis 31.03.2021, abhalten.

Für diesen Fall wurde durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 die Möglichkeit geschaffen, dies in andere Form durchzuführen.

Anbei der Auszug aus dem Gesetz:

§ 5 Vereine und Stiftungen (1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. (3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Insofern müssen wir uns diesem Thema die nächsten Wochen widmen. Beispielsweise müssen der 2. Vorstand, Sportwart und die Schriftführerin gewählt werden.

Wir werden euch über das weitere Vorgehen hier informieren!

Im Namen der Vorstandschaft Michael Schrimpf